Behandlungskosten

 
Gemäß §611 unterliegt das Honorar zwischen Patient und Heilpraktiker der freien Vereinbarung. Als Berechnungshilfe dient die gültige Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH). 

Als Mitglied einer privaten Krankenkasse oder bei Abschluss einer Zusatzversicherung ist eine partielle oder vollständige Übernahme der Kosten möglich. Genaue Informationen zur Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen können Sie bei Ihrer Krankenversicherung erfragen.